Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstreckung der Zurückweisung wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen auf Empfangsvollmacht
Leitsatz (redaktionell)
Die vom im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen einem inländischen Bevollmächtigten erteilte Empfangsvollmacht entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen von der Finanzbehörde zurückgewiesen wird
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5, § 122 Abs. 1 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 6 % und der Kläger zu 94 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist gemäß dem vom Bundesverwaltungsamt am 28.11.1997 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis deutscher Staatsangehöriger. Gemäß Anmeldebestätigung vom 24.01.2003 ist der Kl mit Einzugsdatum 20.11.2002 in der Gemeinde N gemeldet. Mit Antrag vom 25.02.2007 begehrte der Kl für seine bei der Mutter in Polen lebenden Kinder A (geb. ….10.1991) und J (geb. ….10.1992) Kindergeld. Im von der Klägerin (die Familienkasse – FK –) übersandten Fragebogen gab der Kl an, dass er in den letzen fünf Jahren vor Antragstellung weder selbstständig noch unselbständig erwerbstätig und in Deutschland auch nicht sozialversichert gewesen sei. Er legte jedoch eine Bescheinigung einer polnischen Firma vom 27.03.2007 vor, wonach er von 03.01. – 31.12.2007 in einen ausländischen Betrieb in Deutschland entsandt sei und ein Versicherungsverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit bestehe. Mit Bescheinigung E 411 vom 27.04.2007 bestätigte die zu...