Entscheidungsstichwort (Thema)
Progressionsvorbehalt nicht EU-rechtswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Der Progressionsvorbehalt verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit oder die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Er führt nicht zu einer Diskriminierung, sondern verhindert eine Begünstigung.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob § 32b EStG wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Streitfall nicht zur Anwendung kommen darf.
Die Klägerin zu 1) ist wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 1999 bis 2002 mit ihrem verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Die Kläger zu 2) bis 4) sind Erben des Verstorbenen.
Der Verstorbene erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Management-Trainer. Diese Tätigkeit übte er sowohl im Inland als auch im Ausland (Österreich) aus.
Aufgrund einer Außenprüfung für die Streitjahre minderte das FA die Betriebsausgaben um diejenigen Beträge, die auf die steuerfreien österreichischen Entnahmen entfallen. Entsprechend zog es diese Betriebsausgaben bei den steuerfreien ausländischen Einkünften ab. Die gezahlte österreichische Pauschalsteuer rechnete es den ausländischen Einkünften hinzu und berücksichtigte die entsprechend geänderten Beträge im Rahmen des Progressionsvorbehaltes. Darüber hinaus erhöhte das FA die ausländischen Betriebseinnahmen um Erlöse aus der Schweiz. Außerdem erhöhte das FA die inländischen Betriebseinnahmen um Privatanteile für Telefonnutzung. Die Erhöhung der Privatanteile ist nicht mehr streitig. Im Einzelnen noch streitig waren danach:
Im Ergebnis legte das FA de...