Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung von Alkohol zur Arzneimittelherstellung. Erlass i. S. Branntweinsteuer (bisher 3 K 1269/96)
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die steuerfreie Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln ist die arzneimittelrechtliche Herstellererlaubnis.
Normenkette
AMG §§ 2, 13; AO § 227; BranntwMonG Art. 84 a.F.; BranntwMonG § 132; BranntwVwO a.F. § 81; BranntwVwO a.F. § 85; Billigkeitsrichtslinien Teil C Abs. 3 Nr. 1; FGO § 102
Gründe
Streitig ist, ob Branntweinsteuer aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1991 beantragte die Klägerin die steuerbegünstigte Verwendung von Branntwein zur Herstellung einer Desinfektionslösung bestehend aus 70 % Branntwein, 28 % destilliertem Wasser und 2 % Glycerol. Nachdem die Bundesmonopolverwaltung mit Schreiben vom 17. Juni 1991 (unterzeichnet: …) entschieden hat, daß das Hinzufügen von Glycerin – auch in größeren Mengen als 2 % – ebenso wie das Verdünnen mit Wasser keine ausreichende Verarbeitung des vergällten Alkohols bewirke, weil dieser in seinen Eigenschaften nicht verändert werde, zog die Firma … diesen Antrag zurück und beantragte am 28. Juni 1991 einen entsprechenden Verteilererlaubnisschein. Dieser wurde ihr mit Bescheid vom 14. August 1991 für einen 70 %ige – Jedoch nur mit Wasser – verdünnten Alkohol erteilt.
Die Klägerin beantragte am 18. Februar 1992 die Verteilererlaubnis für den Vertrieb vergällten Alkohols als 70 %ige Desinfektionsmittel-Lösung von der Firma … … in deren bisherigen Räumlichkeiten die Klägerin ihren Betriebssitz genommen hat, zu übertragen. Das HZA lehnte die Übertragung ab, weil die Erlaubnis durch die Übernahme des Betriebs an einen anderen Inhaber erloschen sei. In Fortführung der früheren Produktion beantragte die Klägerin am 13....