Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.12.1999; Aktenzeichen X R 58/97) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Kurzurteil gem. § 105 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)
I.
Die seit dem 31. Oktober 1990 verwitwete Klägerin (Klin) erwarb am 22. April 1988 mit ihrem Ehemann (E) eine Eigentumswohnung in A. (A), die sie und E ab Bezugsfertigkeit (1989) selbst nutzten. Lt. Angabe nutzte die Klin auch im Streitjahr 1992 die Wohnung für eigene Wohnzwecke, machte aber Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich hinsichtlich der Strecke zwischen W. (W) und ihrem Arbeitsort geltend. Für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1989 und 1990 wurde der Klin und E der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Miteigentümern gewährt.
Die Klin und E waren ferner Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in W. Hierfür beanspruchten sie erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ihnen vom Beklagten (Finanzamt – FA–) für die Jahre 1974 – 1981 auch gewährt wurden.
Ab dem VZ 1992 versagte das FA die Begünstigung für die Eigentumswohnung mit der Begründung, daß Objektverbrauch eingetreten sei, weil die Eheleute bereits für das Objekt in W die Vergünstigung des § 7 b in Anspruch genommen hätten und sowohl bei diesem als auch bei der jetzigen Eigentumswohnung in A Miteigentum je zur Hälfte vorgelegen habe.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE– vom 28. Juni 1994).
Mit ihrer Klage trägt die Klin im wesentlichen vor: Zutreffend sei, daß formal auch nach heutigem Gesetzesstand Objektverbrauch anzunehmen sei und die bisher ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1990 IX R 162/86 (