Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei fehlender Eingangskontrolle. Neue Tatsache. Einkommensteuerliche Behandlung leistungsfreier Baudarlehen nach dem „Dritten Förderweg”. Einkommensteuer 1994–1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Finanzamt ist die Leerung des Postfachs an allen Werktagen zuzumuten. Sieht es hiervon ab, verstößt es gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegende Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Steuerpflichtigen die volle Ausnutzung gesetzlicher Fristen zu ermöglichen. Daher hat es das Finanzamt zu vertreten, wenn ihm rechtzeitig abgesandte Schriftstücke nicht fristgerecht zugehen. Betroffenen Steuerpflichtigen ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht nicht, wenn es eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnet. Es ist nur zum Tun verpflichtet, wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen in Bezug auf den verwirklichten Sachverhalt aufdrängen.
3. Leistungsfreie Baudarlehen nach dem „Dritten Förderweg” mindern als Zuschuss die AfA-Bemessungsgrundlage des Investors von Anfang an.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 7; EStG 1997 § 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu einer Änderung nach § 173 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) befugt war.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Vermietungsobjekten, die mit Mitteln der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt finanziert worden waren. Unstreitig hätten diese zinslosen und nicht rückzahlbaren Darlehen als Zuschüsse von der Abschreibungsbemessungsgrundlage abge...