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FG München Gerichtsbescheid vom 20.08.1996 - 6 K 792/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.10.1997; Aktenzeichen IV R 75/96)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids vom … März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 1995 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1992 auf … DM festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gesellschafter der Klägerin, einer durch Gesellschaftsvertrag vom … 1941 gegründeten OHG mit einem Eigenkapital von 100.000 DM, waren seit 1986 F. B. (Kapitalanteil 60 v.H.) und St. K. (Kapitalanteil 40 v.H.). Der Gesellschafter St. K. verstarb am … Dezember 1990; er wurde kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau E. K. zu 1/2 und seinen Kindern St. K. jun. und … El. K. zu je 1/4 beerbt. Die Witwe folgte ihm – abweichend von der Nachfolgeklausel in § 14 des Gesellschaftsvertrags – aufgrund Vereinbarung allein in die Gesellschafterstellung bei der Klägerin nach. Mit Unterbeteiligungsvertrag vom … Dezember 1990 räumte sie ihren beiden Kindern „als Gegenleistung für deren Verzicht auf eine unmittelbare Beteiligung” an der Klägerin (Hauptgesellschaft) Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 25 v.H. an ihrem Gesellschaftsanteil ein.

§ 1 Abs. 3 des Unterbeteiligungsvertrags lautet:

Die Unterbeteiligungen erstrecken sich auf das anteilige Vermögen der Hauptgesellschaft einschließlich der stillen Reserven und eines anteiligen Firmenwertes. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweic...

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