Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.
2. Verstößt das FA bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.
3. Schätzt das FA den Gewinn nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus Richtsatzsammlungen, ist diese Schätzung nur zulässig, wenn das FA nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlagsätzen kalkuliert.
4. Wird bei der Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet, wird gegen grundlegende statistische Regeln verstoßen. Das arithmetische Mittel darf nämlich nur für metrische Daten (d.h. Daten, die mindestens auf Intervallskalenniveau liegen) errechnet werden.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1, 2 S. 2, § 158
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide vom 6. März 2009 für 2001, für 2002 und für 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2010 werden für die Dauer des Klageverfahrens für 2001 in Höhe von 21.400,64 EUR, für 2002 in Höhe von 16.888,00 EUR und für 2003 in Höhe von 3.883,00 EUR ausgesetzt.
2. Die durch die Einkommensteuerbescheide vom 6. März 2009 für 2001, für 2002 und für 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angefallenen Säumniszuschläge werden ab Fälligkeit aufgehoben, soweit sie durch die ausgesetzte Einkommensteuer entstanden sind.
3. Im Übrigen ...