rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Antidumpingzoll und Ausgleichszoll bei der Einfuhr von Solarmodulen mit Ursprung in China. Verschleierung des Mindesteinfuhrpreises durch indirekte Preisanpassungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte kann eine Einfuhrabgabenfreiheit versagt werden, wenn den Zollbeteiligten bei den einschlägigen Transaktionen ein Missbrauch des Unionsrechts vorgeworfen werden kann, weil diese künstlich mit dem wesentlichen Ziel vorgenommen worden sind, eine Einfuhrabgabenfreiheit zu erreichen.
2. Die Entstehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen bei der Einfuhr von Solarmodulen mit Ursprung in China begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn es sich bei dem angemeldeten Zollwert der Waren um einen Preis gehandelt hat, der ausschließlich dazu diente, die Mindestpreisregelung auf dem Papier einzuhalten.
3. Im Streitfall hatten die Verantwortlichen der Einführerin gemeinsam mit deren Muttergesellschaft als Ausführerin ein System entwickelt, das ihren Abnehmern sog. Kickbackzahlungen (Rückzahlungen) bzw. einen Ausgleich für die überhöht in Rechnung gestellten Modulpreise gewährte.
4. Bei Vorliegen einer unzutreffenden Erklärung auf der Verpflichtungsrechnung ist für die Entstehung einer Zollschuld nicht erforderlich, dass die Kommission in jedem Fall die Annahme der Verpflichtung widerruft und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.
5. Der Zollwert muss den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen.
Normenkette
VO (EU) Nr. 1238/2013 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; VO (EU) Nr. 1238/2013 Art. 3 Abs. 2 Buchst. b; VO (EU) 1239/2013 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a...