Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen gegen Erbringung von Sicherheitsleistungen wegen ernstlicher Zweifel infolge der Vorlagebeschlüsse des FG Hamburg an das BVerfG sowie den EuGH betreffend die Vereinbarkeit des KernBrStG mit höherrangigem Recht. AdV wegen BVerfG-Vorlage eines FG zur streitigen verfassungsrechtlichen Frage. erneuter AdV-Antrag wegen zwischenzeitlicher BVerfG-Vorlage eines anderen FG betreffend die streitige verfassungsrechtliche Frage
Leitsatz (redaktionell)
1. Angesichts der Vorlagebeschlüsse des FG Hamburg v. 29.1.2013, 4 K 270/11 zum BVerfG, 2 Bvl 6/13 sowie v. 19.11.2013, 4 K 122/13 zum EuGH, C-5/14 bestehen ernstliche, die Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Steueranmeldungen gegen Sicherheitsgestellung mit Wirkung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt rechtfertigende Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit und der Unionsrechtskonformität des den Steueranmeldungen zugrunde liegenden KernbrStG insoweit, als Bedenken bezüglich der Einordnung der Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer und demzufolge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie bezüglich der Vereinbarkeit des KernbrStG mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, der Energiesteuerrichtlinie, dem europäischen Beihilferecht sowie dem EAGV bestehen. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt es nicht darauf an, wie die Entscheidung des BVerfG voraussichtlich ausgehen wird.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung können sich auch daraus ergeben, dass zwar nicht ein oberstes Bundesgericht, jedoch ein FG schon ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken...