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FG München Beschluss vom 16.05.2002 - 9 V 410/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsnachfolge in einer KG nach Tod des Komplementärs. Erbengemeinschaft als Komplementärin einer Liquidationsgesellschaft. Gewinnfeststellungsbescheid für Liquidationsgesellschaft. zweistufiges Feststellungsverfahren. Bindungswirkung des Grundlagenbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fehlt im Gesellschaftsvertrag einer KG eine Nachfolgeklausel, so führt der Tod des Komplementärs nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.d.F. bis zum Inkrafttreten des HRefG am 1.7.1998 zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zu deren sofortige Beendigung. Anstelle des verstorbenen Komplementärs tritt die aus dessen Erben bestehende Erbengemeinschaft als persönlich haftende Gesellschafterin in die Liquidationsgesellschaft ein.

2. Im Gewinnfeststellungsbescheid für die KG ist neben dem laufenden Gewinn der KG bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung durch Erbauseinandersetzung auch ein etwaiger Entnahmegewinn zu erfassen, der im Rahmen der Erbauseinandersetzung entstanden ist. Der Gewinnfeststellungsbescheid für die KG ist Grundlagenbescheid für das für die Erbengemeinschaft durchzuführende Feststellungsverfahren; der Feststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft wiederum ist Grundlagenbescheid für die Einkomensteuerfestsetzung der Beteiligten der Erbengemeinschaft (zweistufiges Feststellungsverfahren).

 

Normenkette

HGB § 131 Abs. 1 Nr. 4 a.F.; AO § 179 Abs. 1 i.V.m, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1, § 155 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Söhne des am 8. April 1993 verstorbenen E. E betrieb die Firma A. zunächst als Einzelunternehmen. Mit Vertrag vom 13. Januar 1984 wurde die A-Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, an der E. Komplementär und sein Sohn H. als Kommanditist beteiligt waren und die das bisherige Einzelunternehmen fortführte. § 11 des Gesellschaftsvert...

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    Handelsgesetzbuch / § 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
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      (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als ...

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