Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung in Sachen. Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheides vom 13. Dezember 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1996 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 3.670 DM ab Fälligkeit aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
3. Der Streitwert wird auf 367 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2397/96 die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs ab dem 29. November 1993 und ob das Finanzamt zu einer Änderung der bisherigen Einstufung als Lkw nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) berechtigt war.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 15. Mai 1996, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller (ASt) beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Änderungsbescheids vom 13. Dezember 1995 in Höhe von 3.760 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags. Der Antrag sei bereits unzulässig, da er bisher nicht über den bei ihm mit Schreiben vom 23. Januar 1996 gestellten Antrag entschieden habe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO ist der unmittelbar bei Gericht gestellte Antrag auf AdV zulässig, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (der Umstand, daß laut FA keine Vollstreckung droht, ist nur für die Nr. 2 von Bedeutung). Das FA hat im vorliegenden Fall über sieben Monate lang nicht (ohne ei...