rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
Abweichend von dem Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 werden bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 weitere Werbungskosten in Höhe von … DM berücksichtigt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Kläger begehren den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer doppelten Haushaltsführung.
Der Kläger bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war wie in den Jahren zuvor bei der … in … angestellt.
In der Zeit vom 27. März 1995 bis zum 18. Januar 1996 war er auf dem Schiff … als 2. Koch angemustert. Vom 19. Januar 1996 bis zum 17. Februar 1996 war der Kläger arbeitslos und bezog Lohnersatzleistungen. Vom 18. Februar 1996 bis zum 02. April 1996 und vom 29. April 1996 bis zum 08. Mai 1996 war er wieder als 2. Koch auf dem Schiff … tätig. In der Zeit vom 30. Juli 1996 bis zum 03. September 1996 erfolgte die Anmusterung auf dem Schiff …
Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 21. März 1997 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung ab dem 18. Februar 1996 geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 1997 Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung lediglich in Höhe von … DM für den Zeitraum vom 30. Juli 1...