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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23.02.2022 - 3 K 73/20 (veröffentlicht am 14.04.2022)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkopopsteuer. in „verkaufsfertige” Behältnisse abgefüllte Getränke. Erweiterung des Sachverhalts durch Hilfsbegründung im Einspruchsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlkopopStG nicht erfasst sind Getränke, die nicht in verkaufsfertige, sondern in andere Behältnisse abgefüllt sind. Allgemein werden solche Konstellationen ausgeschieden, in denen noch weitere Abfüllvorgänge erforderlich sind, beispielsweise das Zapfen vom Fass oder das Zubereiten von Cocktails durch den Gastwirt.

2. Im Einspruchsverfahren darf die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, nicht aber einen neuen Verwaltungsakt erlassen. Die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren. Jedoch ist die Behörde befugt, den maßgeblichen und zur Überprüfung im Einspruchsverfahren stehenden Sachverhalt durch eine Hilfsbegründung zu erweitern.

 

Normenkette

AlkopopStG § 1 Abs. 2-3, § 3 Abs. 1; BranntwMonG §§ 134, 143 Abs. 1, 2 Nr. 2; AO § 367 Abs. 2, § 171 Abs. 3a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2024; Aktenzeichen VII R 3/22)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 764.799,82 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Alkopopsteuer für Vorgänge aus dem Zeitraum Juli bis November 2014.

1.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das Getränke herstellt und abfüllt.

Die Steuerlagererlaubnis für Alkopops und für Branntwein wurde der Klägerin jeweils am 13.03.2012 unbefristet erteilt. Die Erlaubnis für Alkopops wurde am 20.06.2013 mit sofortiger Wirkung widerrufen, da Alkopops bisher weder hergestellt no...

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