Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts mit Sitz in …. Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.3.1991 erwarb sie von der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des ehemaligen Volkseigentums – Treuhand – sämtliche Geschäftsanteile der Firma … – mit Sitz in …. Der Kaufpreis betrug … DM. Die … war durch Umwandlung des Volkseigenen Betreibs – VEB – … in eine GmbH entstanden. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Blähton. Zu dem Betriebsvermögen der … gehören Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 68 ha.
Unter dem 17.5.1994 erließ das Finanzamt – FA – gegenüber der … einen Einheitswertbescheid auf den 1.1.1991, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Danach betrug der Einheitswert für „das Grundstück” … DM. Der von der … eingelegte Einspruch wurde als verspätet verworfen. Unter dem 14.3.1995 wurde derselbe Bescheid auch der Klägerin gegenüber bekanntgegeben. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin dagegen Klage. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 K 238/95 anhängige Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte mit Verfügung vom 28.10.1997 den an die Klägerin ergangenen Einheitswertbescheid vom 14.3.1995 aufgehoben hatte.
Unter dem 8.1.1998 änderte der Beklagte den gegenüber der … erlassenen Einheitswertbescheid vom 17.5.1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Nunmehr ergingen drei Einheitswertbescheide, in denen im Wege der Nachfeststellung auf den 1.1.1991 die Einheitswerte wie folgt festgestellt wurden: … DM für für das Gebiet I, … DM für das Gebiet II u...