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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.07.2004 - 3 K 371/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer. Einheitliches Vertragswerk. Nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags. Anlaufhemmung der Festetzungsfrist bei Nichterfüllung der Anzeigepflichten

 

Leitsatz (redaktionell)

Schließen Erwerber und Veräußerer eines Grundstücks neben dem Grundstückskaufvertrag auch einen Sanierungsvertrag, der mit dem Kaufvertrag ein einheitliches Vertragswerk bildet, und zeigen weder die Beteiligten, noch der beurkundende Notar den Bauvertrag gegenüber dem Finanzamt an, so ist das Finanzamt zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides berechtigt, wenn es nachträglich von dem Bauvertrag Kenntnis erhält. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Anzeige nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt.

 

Normenkette

AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen II B 125/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 28.632,35 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte durch einen Änderungsbescheid die Grunderwerbsteuer erhöht hat.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 1997 (Urkundenrolle-Nr.) erwarb der Kläger von der GmbH i. G., vertreten durch seinen Bruder, das bebaute Grundstück. Der Kaufpreis betrug 300.000,00 DM.

Am selben Tage schlossen die GmbH und der Kläger einen weiteren notariellen Vertrag (Urkundenrolle-Nr. des genannten Notars). In dem Vertrag heißt es

§ 1 Vorbemerkung

Der Auftraggeber hat mit Kaufvertrag vom heutigen Tage die im Wohnungsgrundbuch des bezeichnete Immobilie erworben.

§ 2 Renovierung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das aufstehende Gebäude entsprechend der anl...

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