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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.01.2004 - 3 K 18/03

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskauf- und Sanierungsvertrag als einheitliches Vertragswerk. Mitwirkungspflichten. nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags. Verletzung der Anzeigepflichten hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist

Leitsatz (redaktionell)

1. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und der zur Sanierung eines Gebäudes abgeschlossenen Verträge, der als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das sanierte Grundstück bestimmt, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass zeitlich zuerst der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird.

2. Wer im Verwaltungsverfahren auf eine Anfrage des Finanzamts mitteilt, dass ein Vertrag über die Sanierung des erworbenen Grundstücks nicht abgeschlossen worden sei, obwohl dies – wie sich später herausstellt – nicht der Wahrheit entspricht, kommt damit seinen Mitwirkungspflichten aus § 90 AO nicht hinreichend nach.

3. Wird dem Finanzamt die von den Beteiligten verschwiegene Existenz des Sanierungsvertrages, der mit dem Grundstückskaufvertrag ein einheitliches Vertragswerk bildet, nachträglich bekannt, so darf der Grunderwerbsteuerbescheid geändert werden.

4. Die Nichterfüllung der Anzeigepflichten der Beteiligten führt zur Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 19 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 90

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen II B 25/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 11.863,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger war 1997 Gesellschafter der … GmbH & Co. KG (im Folgenden KG).

Mit no...

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