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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 12.11.2008 - 3 K 416/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MilchAbgV dar. Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG.

2. Die inhaltliche Bestimmtheit der EG-Milchabgabenregelung ist nicht vom Auslaufdatum für das Quotensystem insgesamt abhängig.

3. Die Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG ergibt sich auf nicht daraus, dass schon durch die VO Nr. 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten.

4. Eine Abgabe muss, um auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 EU eingeführt werden zu können, den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes haben und darf nicht ausschließlich zur Finanzierung eines haushaltsmäßigen Defizits bestimmt und geeignet sein. Die Milchabgabe genügt diesen Anforderungen.

 

Normenkette

MOG § 12 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 2; MilchAbgV § 19; GG Art. 20, 80 Abs. 1; EGV 1788/2003; EWGV 3950/92; EU Art. 201, 43

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen VII B 253/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 5.730,00 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger lieferte in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 1.116.869 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die … GmbH (im folgenden GmbH). Die Gesamtlief...

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