rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer der GmbH. keine Einwendungen gegen den Haftungsbescheid bei Nichterhebung eines Widerspruchs im Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht; diese verbleibt vielmehr beim Schuldner bzw. dessen Organen.
2. Eine Lohnsteueranmeldung erwächst mit ihrem Regelungsgehalt in materielle Bestandskraft, so dass sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung entfaltet.
3. Die Regelungen des Besteuerungsverfahrens, zu denen auch § 164 AO gehört, werden durch die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Regelungen der InsO überlagert. Insoweit besteht grundsätzlich Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht.
4. Der Geschäftsführer einer GmbH muss unanfechtbare Lohnsteueranmeldungen der GmbH gegen sich gelten lassen, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH keinen Widerspruch gegen die (formell bestandskräftigen) Lohnsteuerfestsetzungen wirksam erhoben hat.
5. Wirksam ist ein Widerspruch nur dann, wenn er im Prüfungstermin mündlich erhoben wird.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69 S. 1; AO § 34 Abs. 1; AO § 166; AO § 168; AO § 164; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 176; InsO § 184 Abs. 1 S. 1; InsO § 184 Abs. 2; EStG § 41a Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.05.2017; Aktenzeichen VII R 25/16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH (im Folgenden: GmbH) in H...