Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten. kurzfristiger Einsatz außerhalb des Fördergebiets. Nachweis von Einsatzzeit und -ort. Nutzungsüberlassung an anderen Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Baugerüsten handelt es sich um Baugeräte, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Für sie ist die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden.
2. Es ist fraglich, ob das in Tz. 72 des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 590, niedergelegte Verständnis, dass ein kurzfristiger Einsatz vorliegt, wenn Baugeräte in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zuzurechnen sind, vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des InvZulG 1999 gedeckt ist. Der BFH hat sich zur Frage der Dauer eines kurzzeitigen Einsatzes konkret von Baugeräten außerhalb des Fördergebietes noch nicht geäußert. Im Streitfall kann diese Frage dahinstehen.
3. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 kann nicht dahingehend modifiziert und aufgeweicht werden, dass es für Wirtschaftsgüter, deren flexibler Einsatz dem Anspruchsberechtigten den – investitionszulagenrechtlich fünf Jahre lang dokumentierungsbedürftigen – Nachweis des konkreten örtlichen und zeitlichen Einsatzes erschwert, nicht auf den konkreten Verbleibensnachweis des einzelnen Wirtschaftsguts ankommen soll.
4. Werden Wirtschaftsgüter außerhalb der Konstellation einer Betriebsaufspaltung einem anderen Betrieb zur Nutzung überlassen, ...