Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung einer Einziehungsverfügung betreffend eine Schiffsladung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Einziehungsverfügung nach Art. 198 UZK handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme.
2. Die Begriffe der begründeten Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO decken sich im Wesentlichen.
3. Das Verbringen der an Bord eines in Anh. XLII der VO (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs befindlichen und in Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter ist nicht verboten, wenn das Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht. Dies gilt ebenso bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
4. Es erscheint ernsthaft als möglich, dass dies (LS 3.) entsprechend gilt, wenn ein manövrierunfähiges Schiff, das einen Nothafen anläuft, im Zeitpunkt der Havarie noch nicht in Anh. XLII der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt war.
Normenkette
UZK Art. 198; UZK Art. 45 Abs. 2; VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3i; VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3s Abs. 3; VO (EU) Nr. 833/2014 Anh. XXI; VO (EU) Nr. 833/2014 Anh. XLII; ZollVG § 13 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 26.11.2025; Aktenzeichen VII B 80/25 (AdV))
Tenor
Die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den dagegen eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Einziehungsverfügung, die auf der Grundlage des Art. 198 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäi...