Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Bezugsrechten
Leitsatz (redaktionell)
Bezugsrechte auf neue Aktien oder GmbH-Anteile fallen nicht unter den Begriff "Anteile an einer Körperschaft" i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von Bezugsrechten auf neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft steuerfrei gemäß § 8b Abs. 2 KStG ist.
Die Klägerin war im Streitjahr eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Gesellschafter (Komplementär und Kommanditisten) ausschließlich Aktiengesellschaften waren. Sie hielt im Kalenderjahr 2002 in ihrem Anlagevermögen die Beteiligung an der H AG. Bei dieser wurde im März 2002 eine Kapitalerhöhung beschlossen. Die Klägerin nahm an dieser Kapitalerhöhung nicht teil, sondern veräußerte die ausgegebenen Bezugsrechte. Sie erzielte hieraus einen Ertrag von 4.175.100 EUR, den sie in ihrer Feststellungserklärung 2002 als steuerfreien Gewinn gemäß § 8b Abs. 2 KStG behandelte.
Im Rahmen der Gewinnfeststellung behandelte das Finanzamt die Veräußerung der Bezugsrechte als steuerpflichtigen Ertrag und stellte den Gewinn mit Bescheid vom 30.3.2004 fest. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es :
„Der Verkauf der Bezugsrechte aus der Kapitalerhöhung H ist nicht gem. § 8b KStG steuerbefreit.”
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass es aus rein wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Gewinn aus der Veräußerung eines Bezugsrechtes nicht unter § 8b KStG fallen sollte, dagegen bei Ausübung des Bezugsrechts und sofortiger Veräußerung der jungen Aktien dieser Gewinn nach § 8b KStG steuerbefreit sei. Weiterhin verwies die Klägerin auf die Entsche...