Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbaukosten nach Veräußerung der Immobilie für einen Öltank keine nachträglichen VuV-Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Öltank, der während der Zeit der Vermietung einer Immobilie wegen Umstellung auf Gasheizung überflüssig geworden ist, nach Veräußerung der Immobilie entfernt, so sind die Kosten hierfür nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften besteht nicht mehr.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Ausbaukosten für einen Öltank als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Vertrag vom 28.12.2007 hatte sie das ihr bis dahin gehörende Objekt D-Straße … mit Wirkung zum 30.04.2008 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) veräußert. Bis dahin wurde es vermietet. In dem Vertrag ist geregelt, dass das Objekt wie besichtigt veräußert wird, unsichtbare Mängel oder Anhaltspunkte für Altlasten seien nicht bekannt.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin für dieses Objekt Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 6.785 EUR geltend. Als Nachweis lag eine Rechnung der Firma C vom 16.12.2008 bei, wonach basierend auf einem Angebot vom 07.05.2008 am 16.12.2008 ein Erdtank ausgebaut worden war. Dem lag die anwaltliche Aufforderung der Erwerber vom 29.07.2008 zu Grunde, unter Hinweis auf die entsprechende vertragliche Vereinbarung den Erdtank auszubauen.
Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten nach Erörterung nicht und erließ am ...