Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei Veräußerung nur eines bebauten Grundstücks vorliegen, wenn die Erfüllung des zugrunde liegenden Vertrages eine Vielzahl von Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtschau die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden. Diese Voraussetzung ist bei der Errichtung eines großen Objekts (hier: Supermarkt) stets gegeben.
2) Hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauphase Verkaufsverhandlungen mit dem späteren Erwerber aufgenommen hat, kann hieraus auf eine von vornherein bestehende unbedingte Veräußerungsabsicht geschlossen werden, sofern sich nicht aus eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten etwas anders ergibt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 15
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist als Unternehmer gewerblich tätig. Außerdem erzielt er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung aus einem umfangreichen Immobilienvermögen.
Mit Vertrag vom 29.09.1992 erwarb der Kläger das Grundstück in N, I Str. von der Bundesrepublik Deutschland zum Preis von 757.178,– DM. Auf den Vertrag wird verwiesen.
Nach Stellung des Bauantrages Ende 1993 ließ der Kläger auf dem Grundstück einen Supermarkt errichten. Die Bauphase dauerte von Februar bis Oktober 1994. Die Fertigstellung erfolgte zum 01.11.1994. Die Herstellungskosten beliefen sich auf insgesamt 2.168.471,– DM. Die Finanzierung erfolgte über sogenannte Termingeldkonten, die ausweislich einer Bescheinigung der finanzierenden Bank vom 4.9.1998, auf die hier verwiesen wird, langfristig konzipie...