Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendbarkeit des § 8c KStG auf Verluste nach § 15a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 15a EStG nicht abziehbare Verluste fallen nicht unter die nach § 8c KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbaren Verluste.
Normenkette
KStG § 8c; EStG 2014 § 15a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wegfall eines verrechenbaren Verlusts i. S. d. § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2014 (EStG).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft der von der vormals börsennotierten A AG (im Folgenden: A AG) mit damaligem Sitz in Z geführten A-Gruppe. Die Klägerin war eine 100 %-ige Enkelgesellschaft der A AG. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war die A GmbH, deren alleinige Anteilseignerin die A AG war. Zwischen den vorgenannten Gesellschaften bestand im Streitjahr keine ertragsteuerliche Organschaft.
Die Klägerin war im Streitjahr als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von … Mio. € an der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B KG), der Beigeladenen, beteiligt. Dies entsprach einer kapitalmäßigen Beteiligungsquote von 10 %. Die B KG verlegte am ….2016 ihren Sitz von C nach Z in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Weitere Kommanditisten der B KG im Streitjahr waren die A AG mit einer Kommanditeinlage von … € (= ca. 56,67 %), die D AG C … mit einer Kommanditeinlage von rund … € (= ca. 33,3 %) und die D Beteiligungsgesellschaft mbH mit einer Kommanditeinlage von … € (= ca. 0,00066 %). Alleinige Komplementärin der B KG war die am Vermögen nicht beteiligte B …GmbH (im Folgenden: B GmbH). Alleingesellschafterin der B GmbH war die B KG (sog. Einheits-KG). Die B GmbH firmiert seit 2019 unter B1 … GmbH; die Klägerin befindet sich seit 2017...