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FG Köln Urteil vom 28.04.2006 - 14 K 2789/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden der Haftung des Geschäftsführers einer konkursreifen GmbH mangels grob fahrlässigen Verschuldens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat ein GmbH-Geschäftsführer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr für die GmbH abzugeben, weil das Verfügungs- und Verwaltungsrecht gem. § 6 Abs. 2 KO allein vom Konkursverwalter ausgeübt wird. Es entfällt sowohl die Steuererklärungspflicht als auch die Zahlungspflicht des Geschäftsführers.

2) Daher besteht auch kein Haftungsanspruch gegen ihn gem. §§ 69 Satz 1, 34 AO.

3) Der GmbH-Geschäftsführer darf auch in Zeiten der Krise vor Konkursantragstellung weiterhin Verträge und Geschäfte abschließen, die zu einer späteren Umsatzsteuerpflicht führen, selbst wenn die Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer in diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sind.

4) Die im BGH-Urteil v. 6.6.1994 - II ZR 292/91, DStR 1994, 1054, entwickelten Grundsätze zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber vertraglichen Neugläubigern gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB sind auf den Bereich der Haftung für Umsatzsteuerschulden nicht übertragbar.

5) Es gibt keinen Grundsatz, dass für Zeiten, in denen trotz Insolvenzreife die Geschäfte fortgeführt werden, der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht gilt und stattdessen eine Vollhaftung für Umsatzsteuer eingreift.

 

Normenkette

KO § 6 Abs. 2; AO § 69 S. 1, § 34; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KO § 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen VII B 180/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der Firma Y GmbH (nachfolgend GmbH) haftet.

Gegenstand der am 20.02.1995 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten GmbH war der Handel mit neuen und gebrauchte...

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