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FG Köln Urteil vom 27.04.1995 - 2 K 928/90

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen IV R 47/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsen für einen Kontokorrentkredit in den Streit jähren abgeflossen und demgemäß als (nachträgliche) Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Außerdem ist streitig, ob ein Schuldenerlaß zugunsten des Klägers für diesen zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn geführt hat sowie – vorab – in welchem Verfahren über diese Frage zu entscheiden ist.

Der Kläger war von 1979 an Kommanditist der … GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG), über deren Vermögen im Jahr 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens ist am 26. März 1983 das Anlage- und Umlaufvermögen der KG veräußert worden; zugleich wurde die bis dahin weitergeführte Produktion eingestellt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß es hierdurch bei der KG zu einer Betriebsaufgabe gekommen ist. Das Konkursverfahren ist am … 1986 aufgehoben worden; seit dem … 1987 ist die KG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Der Kläger hatte der KG unter anderem ein Darlehen über … DM gewährt, mit dem er im Konkursverfahren ausgefallen ist. Dieses Darlehen hatte er über ein Kontokorrentkonto bei der … finanziert, das sich in der Folgezeit immer im Soll befand. Die Darlehenszinsen wurden für die Jahre bis 1982 bei den Gewinnfeststellungen für die KG erklärungsgemäß als Sonderbetriebsausgaben des Klägers anerkannt. Ebenso verfuhr der Beklagte zunächst für die Streitjahre (1983–1986), wobei er die jeweils erklärten Zinsen in Feststellungsbescheiden für die KG berücksichtigte. Die betreffenden Bescheide ergingen für die Jahre 1983 und 1984 gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für 1985 und 1986 hingegen ohne Nebenbestimmung.

Im Anschluß an eine B...

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