Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung nichtrechtsfähiger Stiftungen
Leitsatz (redaktionell)
Auch nichtrechtsfähige (Familien-) Stiftungen können in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 S. 6; AStG § 15 Abs. 2; BGB § 80; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen.
Die Klägerin (Stadt K) ist Trägerin der nichtrechtsfähigen Stiftung T (Stiftung T). Die Errichtung der Stiftung T beruht auf einem Testament des … verstorbenen … T. In dem Testament aus 1858 vermachte Herr T der Klägerin (Stadt K) das Grundvermögen G zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung. Die Erträge der Stiftung T sollten (nach Abzug der Verwaltungskosten) für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils drei Kindern aus der Nachkommenschaft der fünf Kinder des Erblassers T verwendet werden. Falls diese Nachkommen aussterben, sollten die Erträge der Stiftung T den Bürgerkindern der Stadt K zu Gute kommen.
Das Testament vom …1858 enthält im Einzelnen u.a. folgende Bestimmungen:
„Das in den Bürgermeistereien … im Landkreis K gelegene Grundstück „G” mit Ausschluss… schenke und vermache ich der Armenverwaltung der Stadt K zum Zwecke einer in nachfolgender Art zu verwaltenden besonderen Stiftung:
1. …
2. Sobald (das Grundstück an die Stiftungsverwaltung gelangt ist) …, so wird die Verwaltung das Grundstück durch Zeitverpachtung nutzbar machen und dasselbe so lange in ihrer Hand erhalten, als es ohne unverhältnismäßigen Nachteil für den Ertrag der Stiftung geschehen kann. Bei erfolgter Veräußerung des Ganzen oder eines Teiles bestimme ich die mögli...