Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Köln Urteil vom 24.11.2016 - 10 K 3370/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen

Leitsatz (redaktionell)

1) Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat.

2) Für den Erlass von Säumniszuschlägen reicht es in diesem Fall aus, dass der Steuerpflichtige einen erfolglosen Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt hat. Eine weitere Antragstellung beim Finanzgericht ist nicht erforderlich.

Normenkette

AO § 240 Abs. 1; AO § 361 Abs. 2; AO § 227

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2018; Aktenzeichen XI R 36/16)

BFH (Aktenzeichen I R 85/16)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2000 bis 2008 zu erlassen sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. Einnahmen aus der Organisation von … erzielt. U.a. für 2000 bis 2006 gab der Kläger Körperschaftsteuererklärungen ab, in denen er nur geringe bzw. keine Einnahmen aus den vorgenannten Tätigkeiten erklärte.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 2.7.2007 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung am 4.3.2007 mit einer Prüfung für die Veranlagungszeiträume 2001-2004. Ab dem 30.9.2008 wurden auch die Jahre 1995-2002 und 2005 in die Prüfung einbezogen. Am 3. Juli 2008 wurde das Strafverfahren eingeleitet und am 26. August 2008 fanden Durchsuchungsmaßnahmen durch das Finanzamt für Strafsachen und Steuerfahndung A statt. Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung wurden mit Bescheiden vom 25.3.2010 erhebliche Steuernachforderungen festgesetzt. Für die Jahre 2006 bis 2008 wurden unter Verwendung des Ergebnisses der Betriebsprüfung für ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit
    Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

      Leitsatz Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit bei Aufhebung der Steuerfestsetzung zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, diese aber - obwohl möglich und ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren