Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
1) Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat.
2) Für den Erlass von Säumniszuschlägen reicht es in diesem Fall aus, dass der Steuerpflichtige einen erfolglosen Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt hat. Eine weitere Antragstellung beim Finanzgericht ist nicht erforderlich.
Normenkette
AO § 240 Abs. 1; AO § 361 Abs. 2; AO § 227
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.09.2018; Aktenzeichen XI R 36/16)
BFH (Aktenzeichen I R 85/16)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2000 bis 2008 zu erlassen sind.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. Einnahmen aus der Organisation von … erzielt. U.a. für 2000 bis 2006 gab der Kläger Körperschaftsteuererklärungen ab, in denen er nur geringe bzw. keine Einnahmen aus den vorgenannten Tätigkeiten erklärte.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 2.7.2007 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung am 4.3.2007 mit einer Prüfung für die Veranlagungszeiträume 2001-2004. Ab dem 30.9.2008 wurden auch die Jahre 1995-2002 und 2005 in die Prüfung einbezogen. Am 3. Juli 2008 wurde das Strafverfahren eingeleitet und am 26. August 2008 fanden Durchsuchungsmaßnahmen durch das Finanzamt für Strafsachen und Steuerfahndung A statt. Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung wurden mit Bescheiden vom 25.3.2010 erhebliche Steuernachforderungen festgesetzt. Für die Jahre 2006 bis 2008 wurden unter Verwendung des Ergebnisses der Betriebsprüfung für ...