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FG Köln Urteil vom 24.06.1997 - 8 K 166/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen III R 67/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten letztlich noch um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Sie haben drei Kinder, …, geboren in …, geb. … und …, geb. … Der Kläger ist als Ingenieur nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau.

Die Eheleute erzielen Einkünfte aus der Vermietung … in … sowie aus einem in 1983 angeschafften selbstgenutzten Zweifamilienhaus in … Außerdem besaßen sie bis Mitte 1992 ein unbebautes Grundstück in … Hinsichtlich der Werbungskosten bei den vermieteten Objekten … sind die Beteiligen im Laufe des Klageverfahrens übereingekommen, daß für das Streitjahr 1992 noch Instandhaltungsaufwendungen von … DM, insgesamt …,– DM abzuziehen sind (s. Schreiben der Kläger vom …, Bl. 7 d.A., und Schreiben des Beklagten vom …, Bl. 36 d.A.).

Als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatten die Kläger vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von … DM geltend gemacht für Besichtigungsfahrten aus Anlaß der „Suche eines Ferienhauses zwecks Vermietung an Feriengäste”. Der Beklagte hat nur Kosten von … DM anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger ihr Begehren auf weitergehenden Abzug fallen gelassen (s. Protokoll vom 24.6.1997).

Als außergewöhnliche Belastungen hatten die im Vorverfahren nicht durch einen steuerlichen Berater vertretenen Kläger folgende Aufwendungen geltend gemacht, die der Beklagte ebenfalls nur teilweise zum Abzug zuließ.

Im Klageverfahren wird insoweit nur noch der Abzug der Aufwendungen für die Kurmaßnahmen weiterverfolgt (Schreiben der Kläger vom …, Bl. 6 ff, 9 d.A.).

a) Hinsichtlich der Kurmaßnahmen der Klägerin in … in der Zeit vom … haben die Beteili...

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