Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Arbeitnehmerfreibetrag bei Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an einen Rentner
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beihilfe wegen Krankheit, die an einen Rentner aufgrund Betriebsvereinbarung gleistet wird, aber auch für noch aktive Betriebsangehörige, stellt keine Einnahme aus ehemaliger nichtselbständiger Tätigkeit dar, für die der Arbeitnehmerfreibetrag zu gewähren wäre, sondern einen Versorgungsbezug. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiven Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfängern unterscheidet.
Normenkette
EStG § 9a Abs. 1a; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.02.2013; Aktenzeichen VI R 28/11)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von 920,– EUR im Zusammenhang mit erhaltenen Beihilfeleistungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006.
Der Kläger war Arbeitnehmer des A. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bezieht er aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung beim A e.V. eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung sowie Versorgungsbezüge von der A Pension Fund GmbH in Höhe von zusammen 33.782,49 EUR. Diese setzen sich aus Versorgungsbezügen in Höhe von 30.977,87 EUR, Beihilfeleistungen in Höhe von 2.789,28 EUR und Kontoführungsgebühren in Höhe von 15,34 EUR zusammen.
Nach § 1 der Beihilfenrichtlinie des A e.V. werden Beihilfen gewährt an
a. „alle Belegschaftsangehörigen (…)”
b. „die Versorgungsempfänger (…), bei denen die Zurruhesetzung unmittelbar aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beim A e.V. (…) erfolgte.”
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung behandelte der Be...