Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinzurechnung wegen Erwerb von Verfüllrechten
Leitsatz (redaktionell)
Die entgeltliche Überlassung von Verfüllrechten an einem Grundstück (zum Verfüllen mit Müll) stellt eine Vermietung bzw. Verpachtung des betreffenden Grundstücks dar. Für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 7 GewStG bzw. beim Gewerbekapital gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG ist daher kein Raum.
Normenkette
GewStG § 12 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 8 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ………(GmbH). Diese erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. durch die Gewinnung von Sand und Kies sowie den Betrieb von Deponien.
Die GmbH schloss am …..1984 mit den Eheleuten ….. einen notariellen Vertrag, durch den die Eheleute …. als Eigentümer der im Grundbuch von ….Blatt 0530 eingetragenen Grundstücke Flur 6 Nr. 39, 58-60, 62, 63 und 65 (insgesamt 1.018,77 Ar) der GmbH das dingliche Recht einräumten, auf diesen Grundstücken, die bereits abgegraben waren oder von den Eigentümern der GmbH noch abgegraben werden sollten, eine Deponie zu errichten und nach Maßgabe der der GmbH erteilten behördlichen Genehmigungen zu betreiben. Hierfür verpflichtete sich die GmbH zur Zahlung einer nach der verfüllten Fläche zu berechnenden Entschädigung. Außerdem sollte die GmbH die Flächen nach Beendigung des Kipprechts rekultivieren.
Durch einen weiteren Vertrag vom ….1990 räumte die Familie ….. der GmbH das Recht ein, ihre ebendort gelegene abgegrabene bzw. noch abzugrabende Parzellen 71/72 im Rahmen einer behördlichen Deponiegenehmigung zu verfüllen. Hierfür sollte die GmbH eine nach der Menge des verfüllten Materials bemessene Vergütung entrichten.
Wegen des weiteren Inhalts der g...