Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung für ein an der Verständigung nicht beteiligtes FA
Leitsatz (redaktionell)
Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung besteht auch dann nicht für ein nicht an der Verständigung beteiligtes FA, wenn sich die Verwaltung aus Gründen der Praktikabilität mit Großunternehmen auf die Übernahme von Steuerschulden Dritter aus einem bestimmten Sachverhaltskomplex einlässt, wenn andernfalls eine Doppelbesteuerung der Einnahmen aus diesem Sachverhaltskomplex nicht ausgeschlossen werden kann.
Normenkette
AO 1977 § 85
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung geldwerter Vorteile, die aufgrund einer Verständigung bereits bei der Besteuerung des Auftraggebers des Klägers pauschal berücksichtigt wurden.
Der Kläger ist selbständiger Versicherungsvertreter. Sein Auftraggeber ist die C. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der C kam es am 18. Dezember 1995 unter Beteiligung von Vertretern der C, des FA E, der ZALSt und des FA für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen D zu einer tatsächlichen Verständigung u.a. über Zuschüsse/Arbeitnehmerrabatte, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1994 von der C auch an selbständige Versicherungsvertreter gewährt worden waren. Unter Tz 2.2 stimmten die Beteiligten u.a. darin überein, dass der Umfang der gewährten Rabatte/Zuschüsse wegen der großen Zahl der Empfänger nur im Schätzungswege zu ermitteln sei, sodass die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung auch insoweit vorlägen. Vor dem Hintergrund der drohenden Ausweitung der Ermittlungen auf die einzelnen Versicherungsvertreter haben sich die Vertreter der C in 1995 schließlich bereit erklärt, den S...