Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten für ein häusliches Arbeitzimmer, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er seine Steuererklärung persönlich in diesem Arbeitsraum anfertigt, sind keine Steuerberatungskosten in Form von Sonderausgaben, die vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 10, 10 Abs. 1, 1 Nr. 6, §§ 12, 12 Nr. 1, § 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.
Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erzielte im Streitjahr 1996 als leitender Angestellter der Firma … AG ein Jahresgehalt von ca. 100.000 DM. Darüber hinaus erzielten die Kläger Vermietungs- – und Kapitaleinkünfte. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr unter anderem Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers geltend. Der Beklagte erkannte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 1997 nicht an.
Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, sie nutzten das Arbeitszimmer nicht im Zusammenhang mit Arbeiten für den Arbeitgeber; derartige Arbeiten seien im Arbeitszimmer weder erledigt noch vorbereitet/nachbereitet worden. Das Arbeitszimmer werde vielmehr ausschließlich für Fortbildungszwecke genutzt. Als leitender Angestellter sei der Kläger zu umfangreichen Literaturstudien verpflichtet, die er in seiner Freizeit zuhause erledigen müsse (Literatur-Liste laut Einspruchsbegründung). Für diese Arbeiten stehe dem Kläger im Betrieb des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Außerdem müsse der Kläger das Grund- und ...