Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsanteil als Sonderausgabe bei einer privaten Veräußerungsrente
Leitsatz (redaktionell)
Der Ertragsanteil aus Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden, sind als Sonderausgaben abziehbar (gegen BFH v. 25.11.1992 X R 91/89, BStBl II 1996, 666).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 1a, § 22 Nrn. 1, 1 S. 3, § 12; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rentenzahlungen der Klägerin an den Kläger mit ihrem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Die Kläger sind seit 1992 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erhält Versorgungsbezüge aus der ehemaligen Tätigkeit als …, sowie eine Altersrente. Daneben ist er freiberuflich als … tätig. Die Klägerin ist als …, sowie ebenfalls als … tätig.
Daneben erzielten die Kläger im Streitjahr 1997 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.023,– DM (Kläger 7.290,– DM; Klägerin 733,– DM jeweils vor Abzug des Sparerfreibetrags).
Den strittigen Rentenzahlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2.4.1990 (also vor der Eheschließung) übertrug der Kläger das Grundstück … auf die Klägerin. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe von 4.000,– DM monatlich an den Kläger. Weiter war in Abschn. II Ziff. 1 des Vertrags vereinbart, dass dann, wenn der (in 19.. geborene) Veräußerer vor dem Monatsersten nach Übergabe versterben sollte, die monatliche Rente für einen Zeitraum von 6 Jahren an die Erben des Klägers zu zahlen war. Die Übergabe sollte...