Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit rechtfertigt allein noch nicht den Schluss auf eine (nur) befristete Vermietungstätigkeit.
2) Hierfür müssen weitere Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des zeitlich befristeten Mietvertrags den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.
3) Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz liegt vor, wenn das Vermietungsobjekt innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung wieder veräußert oder selbst genutzt wird.
4) Einer bereits im Mietvertrag aufgenommenen Selbstnutzungsklausel kommt insoweit erhebliche Indizwirkung zu.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 13/12)
BFH (Aktenzeichen IX B 162/11)
Tatbestand
Streitig ist im vorliegenden Verfahren (nur noch), ob der Beklagte es unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger zu Recht abgelehnt hat, von diesen geltend gemachte Verluste aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 anzusetzen.
Die Kläger – zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten – erzielten in den Streitjahren beide als Ärzte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin arbeitete bei den Kliniken der Stadt A GmbH, ihr Ehemann – der Kläger – war bei der Universitätsklinik D angestellt. Die Kläger hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 27. April 2006 (Urk.-Nr. …/2006 des in A ansässigen Notars B) von der Großmutter d...