Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückerwerb aufgrund nichtigen Rechtsgeschäfts
Leitsatz (redaktionell)
Selbst schwierigste finanzielle Verhältnisse, die zu sogenannten Notverkäufen führen, geben solange keinen Anlass, über § 138 BGB in die Privatautonomie einseitig zu Gunsten eines Vertragsbeteiligten einzugreifen, wie nicht feststellbar ist, dass dieser aufgrund verwerflicher Druckausübung - von welcher Seite auch immer - gezwungen war, das Rechtsgeschäft zu tätigen
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 138, 812; GrEStG § 16 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.03.1991 nach § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 (GrEStG) aufzuheben.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist ein Kreisverband der X. Im Jahre 1979 war die A-GmbH an den Kläger wegen der Errichtung bzw. Betreuung eines Alten- und Pflegeheims auf dem sogenannten B-gelände in K. herangetreten. Am 06.11.1980 schlossen der Kläger und die GmbH einen Bauherrenbetreuervertrag, wonach Letztgenannter vom Kläger als Bauherr die wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens übertragen wurde. In der Folgezeit schwankte der Kläger aus finanziellen Gesichtspunkten hin und her, ob er das mit rund 25,5 Mio. DM ausgerechnete Projekt als Bauherr oder nur als Betriebsträger übernehmen sollte. In der Sitzung des Vorstandes des Klägers vom 02.11.1981 wurde einstimmig beschlossen, dass der Kläger die Betriebsträgerschaft für das Objekt übernehmen wolle.
Am 10.11.1982 erwarb dann der Kläger selbst das Grundstück von der C-GmbH.
Die Finanzierung des Projektes sollte nac...