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FG Köln Urteil vom 21.04.2005 - 10 K 7737/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Finanzbehörde. Erlischt eine Gesellschaft durch Verschmelzung, so ist bei einem Antrag auf Rücknahme von Verspätungszuschlägen in die Ermessenserwägungen mit einzubeziehen, dass der Steuerpflichtige, der die Verspätung verschuldet hat, nicht mehr durch Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu einer rechtzeitigen Abgabe von Erklärungen angehalten werden kann.

 

Normenkette

AO § 130 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen XI R 56/07)

BFH (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen XI R 56/07)

 

Tatbestand

Die M-KG betrieb ein Unternehmen für Großbautenreinigung. Zum 01.01.1995 ist die Klägerin durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der M-KG geworden. Da die M-KG die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis September 1994 (Lohnsteuer) bzw. Mai bis August 1994 (Umsatzsteuer) verspätet abgab, setzte der Beklagte folgende Verspätungszuschläge fest:

Voranmeldung

Festsetzungsdatum

Verspätungszuschlag

Umsatzsteuer 5/1994

22.09.1994

10.000,00 DM

Umsatzsteuer 6/1994

21.09., 03.11.1994

8.980,00 DM

Umsatzsteuer 7/1994

19.10.1994

10.000,00 DM

Umsatzsteuer 8/1994

18.11.1994

10.000,00 DM

Lohnsteuer 6/1994

30.09.1994

4.460,00 DM

Lohnsteuer 7/1994

20.09., 21.10.1994

4.560,00 DM

Lohnsteuer 8/1994

28.11.1994

7.720,00 DM

Lohnsteuer 9/1994

28.11.1994

7.410,00 DM

63.130,00 DM.

Diese Bescheide ergingen jeweils mit Rechtsmittelbelehrung.

Die Vertreterin des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2005, dass die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungen bezüglich der Verspätungstage und der Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge nicht mehr ermit...

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