Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge
Leitsatz (redaktionell)
Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Finanzbehörde. Erlischt eine Gesellschaft durch Verschmelzung, so ist bei einem Antrag auf Rücknahme von Verspätungszuschlägen in die Ermessenserwägungen mit einzubeziehen, dass der Steuerpflichtige, der die Verspätung verschuldet hat, nicht mehr durch Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu einer rechtzeitigen Abgabe von Erklärungen angehalten werden kann.
Normenkette
AO § 130 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die M-KG betrieb ein Unternehmen für Großbautenreinigung. Zum 01.01.1995 ist die Klägerin durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der M-KG geworden. Da die M-KG die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis September 1994 (Lohnsteuer) bzw. Mai bis August 1994 (Umsatzsteuer) verspätet abgab, setzte der Beklagte folgende Verspätungszuschläge fest:
Voranmeldung |
Festsetzungsdatum |
Verspätungszuschlag |
Umsatzsteuer 5/1994 |
22.09.1994 |
10.000,00 DM |
Umsatzsteuer 6/1994 |
21.09., 03.11.1994 |
8.980,00 DM |
Umsatzsteuer 7/1994 |
19.10.1994 |
10.000,00 DM |
Umsatzsteuer 8/1994 |
18.11.1994 |
10.000,00 DM |
Lohnsteuer 6/1994 |
30.09.1994 |
4.460,00 DM |
Lohnsteuer 7/1994 |
20.09., 21.10.1994 |
4.560,00 DM |
Lohnsteuer 8/1994 |
28.11.1994 |
7.720,00 DM |
Lohnsteuer 9/1994 |
28.11.1994 |
7.410,00 DM |
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63.130,00 DM. |
Diese Bescheide ergingen jeweils mit Rechtsmittelbelehrung.
Die Vertreterin des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2005, dass die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungen bezüglich der Verspätungstage und der Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge nicht mehr ermit...