Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Voraussetzung der Behandlung eines im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG ist, dass die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen und dass die übrigen Einkünfte in 1998 nicht mehr als 12.000 DM betragen. Die Höhe der Einkünfte ist nicht nach ausländischem, sondern nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
2) Eine Bindung der deutschen Finanzbehörden an die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden tritt nicht ein, auch wenn die dortigen Beträge bei schwieriger Ermittlung von den deutschen Finanzbehörden übernommen werden können.
3) § 1 Abs. 3 EStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden kann.
Die Klägerin lebt seit … von ihrem – inzwischen von ihr geschiedenen – Ehemann getrennt. Ihren Wohnsitz hat sie zusammenm mit ihren beiden minderjährigen Kindern seit … in C.. Sie erzielt als … und … Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Deutschland. Ihr in Deutschland wohnhafter früherer Ehemann zahlte im Streitjahr – ausweislich der Anlage U – Unterhalt in Höhe von … DM an die Klägerin.
Nachdem die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nicht nachgekommen war, führte der Beklagte die Veranlagung für das Jahr 1998 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung 1977 (AO) mit Einkommensteuerbescheid ...