Tenor
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht gemäß § 55 UStDV für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer auf sonstige Leistungen als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen hat oder ob die Klägerin zur Anwendung der Nullregelung i. S. des §52 Abs. 2 UStDV berechtigt war.
Die Klägerin war bis 1980 als … tätig. Ab 1981 werden diese Arbeiten von der Fa. … GmbH (nachfolgend: … GmbH) erledigt, an die die Klägerin seit diesem Zeitpunkt ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet hat. Sowohl an der Klägerin wie an der GmbH sind Frau … und Frau … f zu je 50 % beteiligt. Sie waren zumindest in den streitigen Zeiträumen beide Geschäftsführerinnen beider Unternehmen.
Der Beklagte hat aufgrund dieses Lebenssachverhaltes eine Organschaft zwischen der Klägerin und der … GmbH angenommen. Dagegen wurden keinerlei Einwendungen erhoben.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als … beschäftigte die Klägerin in den Streitjahren 1980 bis 1985 diverse ausländische Subunternehmer.
Diese Firmen traten unter den Namen F., G., M. bzw. … E. c.v., W. C., S. und … R. auf. Wegen der exakten Namen, die bei einzelnen Firmen wechseln, und der Adressen wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 19.04.1991 Bezug genommen.
Unter dem Firmenkopf der Fa. … F. wurden der Klägerin 1980 insgesamt Subunternehmerleistungen mit einer Gesamtsumme von … DM in Rechnung gestellt. Davon entfielen ca. … DM auf Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis.
Bei den restlichen Rechnungen ...