Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei Einkünften aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG kommt es für die Totalgewinnprognose auf den mutmaßlichen Überschuss der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an.
2) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist für die Totalgewinnprognose der Überschuss der Zinseinnahmen über die Werbungskosten zu prüfen.
3) Die Grundsätze zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind auf andere Einkunftsarten nicht übertragbar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 Sätze 3, 3 Buchst. a, § 20 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 10b Abs. 1, § 9 Abs. 1; EStDV § 55 Abs. 1, 1 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob die Kläger auf lange Sicht trotz hoher Finanzierungskosten mit positiven Überschüssen aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag rechnen können. Dies ist u.a. davon abhängig, ob der steuerpflichtige Ertragsanteil aus der Rente sich nach dem Lebensalter der Kläger oder nach dem Lebensalter ihrer Tochter richtet. Strittig ist außerdem die Einkünfteerzielungsabsicht aus einem Berlin-Darlehen.
Die Kläger sind zusammenzuveranlagende Eheleute. Der im … 1937 geborene Kläger vollendete im Streitjahr 1991 sein 54. Lebensjahr. Die im … 1935 geborene Klägerin wurde 56 Jahre alt. Aus der Ehe ist die im …1966 geborene Tochter K. hervorgegangen, die im Streitjahr 1991 25 Jahre alt geworden ist und sich noch in Ausbildung befand.
Im Dezember 1991 schlossen die Kläger ein Bündel von Verträge...