Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Bei Lagerkosten und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nachlassgegenständen handelt es sich – wie bei Maklerkosten bei der Veräußerung eines geerbten Grundstücks – nicht um abzugsfähige Kosten der Nachlassregelung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG), sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), wenn diese Kosten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und nicht der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben dienten.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB § 2042; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 21.08.2024; Aktenzeichen II R 43/22)
Tatbestand
Gegenstand des Klagebegehrens ist die Anerkennung von Nachlassabwicklungs-/ -regelungskosten in Höhe von insgesamt EUR … (entsprechend der Erbquote der Klägerin 10,103 % von EUR …) als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.
Die Klägerin ist Miterbin nach Frau Z1 (Erblasserin, gest. ….2017).
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann Z2 zogen … 2012 von DD in das Altenheim X in W um. Der Ehemann verstarb am ….2017, die Erblasserin am ….2017.
Die Eheleute Z hatten am ….2004 ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Die nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten begünstigten Erben und Vermächtnisnehmer sind im Testament aufgeführt. In diesem Testament gibt es die Erbstämme A, B und C. Bei diesen Erbstämmen, zu der auch die Klägerin gehörte, handelt es sich um die näheren Familienmitglieder beider Eheleute. So war die Klägerin bspw. die Nichte des...