Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Eingangsumsätze eines Pferderennstalls oder Vorliegen eines sog. Repräsentationsaufwands
Leitsatz (redaktionell)
Mit Blick auf die Repräsentationsgeeignetheit des Rennstalls ist zudem festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass konkret ein messbarer positiver Effekt in der Außenwirkung nachgewiesen wird. Es genügt vielmehr die im Streitfall nach Überzeugung des Senats vorliegende Geeignetheit des Rennstalls zur Repräsentation. Dass der Pferderennstall des Stpfl. ein professsionell geführter Betrieb ist, welcher zugleich erhebliche Umsätze generiert, steht dem Repräsentationsbedürfnis nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.12.2021; Aktenzeichen XI R 19/18)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger den Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze im Rahmen eines von ihm betriebenen Pferderennstalls geltend machen kann, oder ob dem entgegensteht, dass es sich hierbei um sog. Repräsentationssaufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handelt.
Hauptberuflich war der Kläger in den Streitjahren …manager der von ihm beherrschten T. Das 1991 vom Kläger in der Rechtsform einer KG gegründete Unternehmen mit Sitz in A verwaltet laut eigenen Angaben derzeit ca. … Euro in 15 unterschiedlichen E und gilt als führend im Bereich der qualitativen …analyse. Daneben war der Kläger Inhaber eines Pferderennstalls, den er in den Streitjahren als Einzelunternehmer betrieb. Den Pferderennstall gründete er bereits im Jahr …. Seit … war der Kläger zudem Präsident des L e.V. In den Streitjahren fanden u.a. in A das … Rennen am …, der …Galopp am … und … sowie der …Trial am … statt.
Die jährlichen Betriebseinnahmen des Rennstalls lagen in de...