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FG Köln Urteil vom 17.09.1997 - 6 K 5459/91

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rechtskräftig

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kl als Miteigentümer des Grundstücks …straße, Flurstücke …, … und … nach § 74 AO für Umsatzsteuerschulden der in Konkurs gefallenen …(GS) haftet.

Die Altgesellschafter G. und V. gründeten im Jahre 1945 die G. und V. oHG (oHG), an der beide zu je 1/2 beteiligt waren. Das betriebliche Grundvermögen, das Grundstück …straße in … (Flurstücke …, … und …, …), stand nicht im Eigentum der oHG, sondern im gemeinschaftlichem Eigentum der Gesellschafter und wurde deshalb seit 1976 in zwei als „Ergänzungsbilanz” bezeichneten Sonderbilanzen geführt. Es handelte sich um parzellierte, rechtlich selbständige, aber nicht baulich abgegrenzte Grundstücke. Das mit einer Werkshalle bebaute Flurstück … wurde in einer „Ergänzungsbilanz I” geführt. Die unbebauten Flurstücke …, … und … wurden demgegenüber in einer „Ergänzungsbilanz II” geführt. Nach den Erläuterungen zu den Bilanzen ab 1976 handelt es sich bei diesen Flurstücken um ein unbebautes betrieblich genutztes Grundstück. Sie wurden seit Ende der siebziger Jahre von der oHG ausge…t.

Zum 01.01.1979 ging der Gesellschaftsanteil des Altgesellschafters G. auf den Kl, der des Herrn V. zu je 1/2 auf die Herren (K) und (S) über. Außerdem wurde das bebaute Flurstück … parzelliert und in die Flurstücke … und … fortgeschrieben. Der Altgesellschafter V. entnahm bei seinem Ausscheiden seinen 1/2-Anteil an dem unbebauten Grundstück (Flurstücke …, … und …). Der andere 1/2-Anteil dieses Grundstücks wurde vom Altgesellschafter G. anläßlich seines Ausscheidens auf den Kl übertragen. Dieser Anteil, der nach den Erläuterungen der Bilanz zum 31.12.1978 nach wie vor betrieblich genutzt wurde, blieb auch zum 31.12.1979 als Sonderbetriebsvermögen des Kl in der „Ergänzungbilanz II” aktiviert, währen...

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