Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides über den Lohnsteuerjahresausgleich 1982 vom 21.03.1983 und der Einspruchsentscheidung vom 29.06.1983 wird der Erstattungsbetrag auf 1.984,– DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 v.H. und der Beklagte zu 30 v.H.
Tatbestand
Der Kläger, ein Arbeitnehmer aus Jugoslawien, machte in seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich 1982 unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.765,– DM für die Unterstützung seiner Eltern, Schwiegereltern und seines Bruders im Heimatland als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Die entsprechenden Unterhaltsbescheinigungen sowie Bankbescheinigungen und Posteinlieferungsscheine über getätigte Überweisungen bzw. Auszahlungen wurden vorgelegt.
Der Beklagte anerkannte die Unterhaltszahlungen unter Hinweis auf die sogenannte Opfergrenze und das BMF-Schreiben vom 26.11.1981 (BStBl I Seite 744, nur in Höhe von 3.653,– DM. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
Einnahmen 1982: |
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Bruttoarbeitslohn |
44.756,– DM |
Arbeitnehmersparzulage |
163,– DM |
Kurzarbeiter- u. Schlechtwettergeld |
136,– DM |
Steuererstattungen |
2.156,– DM |
Kindergeld |
4.280,– DM |
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51.491,– DM |
Ausgaben 1982:
Steuerabzugsbeträge |
6.059,– DM |
Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung |
7.570,– DM |
Vermögenswirksame Leistungen |
624,– DM |
sonstige Werbungskosten |
709,– DM |
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14.962,– DM |
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Einnahmen 1982 |
51.491,– DM |
Ausgaben 1982 |
14.962,– DM |
„Nettoeinkommen” |
36.529,– DM. |
Opfergrenze = 35 % ./. je 5 % für Ehefrau und vier Kinder = 10 %.
Bei der Berechnung ließ der Beklagte einen Kredit in Höhe von 10.000,– DM unberücksichtigt, den die Bank dem Kläger eingeräumt hatte, ferner auch den Saldo von Sparbuchabhebungen und – einzahlungen ...