Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger im Jahre 1983 gemeinschaftlich gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.
Der Kläger war selbständiger Architekt. In Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, der Klägerin, errichtete er ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf einem am 13.09.1979 erworbenen Grundstück, welches die Gemeinschaft am 28.12.1981 im Zustand der Bebauung mit der Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung für 500.000,00 DM veräußerte. Dieser Vorgang ist weder in einem der angefochtenen Bescheide für 1983 oder 1986 erfaßt, noch Gegenstand des Klageverfahrens.
Dem angefochtenen Feststellungsbescheid für 1983 liegt folgender unstreitige Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 21.01.1980 erwarben die Kl. das damals noch unbebaute Grundstück … 73 von der Stadt … ebenfalls mit der Verpflichtung, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren zu bebauen, für 75.820,– DM. Am 24.05.1982 stellten die Kl. einen Antrag auf Baugenehmigung für dieses Grundstück und begannen am 22.06.1982 mit der Errichtung eines Gebäudes mit 2 Wohneinheiten, 2 freiberuflichen Zwecken dienenden Büro- oder Praxiseinheiten und 1 Garage. Das Gebäude wurde am 01.07.1983 bezugsfertig. Im März 1983 inserierten die Kl. in mehreren ärztlichen Fachzeitschriften und boten dort die mit „ca. 127 qm” Fläche angegebene Praxiseinheit zur Vermietung oder zum Verkauf an. Mit Vertrag vom 10.08.1983 wurde diese Einheit auf die Dauer von 5 Jahren an ein Vermessungsbüro vermietet. Die zweite Büroeinheit wurde durch den Kl. für dessen Architekturbüro genutzt. Von den beiden Wohneinheiten ist eine vermietet und eine von den Kl. für eigene Wohnzwecke genutzt. Am 18.11.1983 erteilte die Stadt … eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, nach der die Wohnungen un...