Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG beim EK 02
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach § 15a EStG verrechenbare Verluste stellen keine Verluste i.S. des § 33 Abs. 1 KStG dar.
2) Es besteht keine Verpflichtung, verrechenbare Verluste i.S. des § 15a EStG bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i.S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG mindernd zu erfassen.
3) Verrechenbare Verluste können bei der Berechnung des Steuerbilanzkapitals unbeachtet bleiben und in einem außerbilanziellen Merkposten erfasst werden.
Normenkette
KStG § 33 Abs. 1, § 47 Abs. 1; EStG § 15a; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob nach § 15a des Einkommensteuergesetzes – EStG – nur verrechenbare Verluste bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung – KStG – abzuziehen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie war in den Streitjahren Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Grundstücksgesellschaft. Sie wurde zunächst auf der Basis der in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000 veranlagt. Die Festsetzung 1999 wurde später zur Umsetzung unstreitiger Folgewirkungen aus der Betriebsprüfung für die Jahre bis einschließlich 1998 geändert. Dies führte zu Körperschaftsteuerfestsetzungen für 1999 von … DM und für 2000 in Höhe von … DM. Der steuerliche Verlust laut Steuerbescheid 1999 in Höhe von … bzw. später … DM wurde auf 1998 zurückgetrag...