Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkommensberechtigung einer steuerlich transparenten US-amerikanischen S-Corporation
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine steuerlich in den USA als transparent behandelte S-Corporation ist grundsätzlich eine abkommensberechtigte "Person" im Sinne von Art. 10 DBA-USA, weil sie auch bei abweichender steuerlicher Behandlung eine juristische Person bleibt.
2) Wegen der Transparenz der S-Corporation kann aber deren Abkommensberechtigung versagt sein, wenn sie ihren Sitz zwar in den USA hat, aber sie steuerlich dort gar nicht als eigenständiges Steuersubjekt existent ist.
Normenkette
DBA-USA Art. 10 Abs. 2 lit. b, Abs. 3, Art. 4 Abs. 1; EStG § 50d Abs. 1 S. 2; DBA-USA Art. 10 Abs. 2 lit. a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Minderung der Kapitalertragsteuer nach Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-USA auf 5% in Anspruch nehmen kann.
Auf Grund mehrerer Anträge erstattete der Beklagte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheiden vom 28.10.1997, 28.7.1998, 19.10.1999 und 9.10.2000 an die Klägerin nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG antragsgemäß Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen der XY-GmbH nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA-USA). An dieser Gesellschaft ist die Klägerin in allen Jahren beherrschend beteiligt gewesen. Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin in vollem Umfang abkommensberechtigt sei; dementsprechend minderte er antragsgemäß gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-USA die Kapitalertragsteuer auf 5%.
Erstmalig im Jahre 2002 ergab sich im Zusammenhang mit hier nicht streitigen Erstattungsanträgen auf Grund eines Prüfhinweises, dass die Klägerin als so genannte „S-Corporation” möglicherweise nicht abkommensberechtigt sein könnte. Hierbei handelt es sich um Kapitalgesellschaften us-ame...