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FG Köln Urteil vom 16.02.2005 - 11 K 5427/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche sind vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr.1 AO nicht entgegen.

2. Bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch i.S.d. § 236 AO. Die Vorschrift ist gem. § 7 InvZulG 1993 aber entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 7 Abs. 1; FGO § 66; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung von Prozesszinsen zur Investitionszulage 1993 abgelehnt hat.

Der Kläger beantragte mit dem hierfür vorgesehenen Formular beim Finanzamt … Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993. Das Antragsformular ging beim Finanzamt … am 22.08.1994 ein. Nachdem das Finanzamt … bezüglich des Antrags auf Investitionszulage für 1992 seine Zuständigkeit noch bejaht und für den Kläger Investitionszulage festgesetzt hatte, leitete es den Antrag für das Streitjahr zuständigkeitshalber an das Finanzamt …l-… weiter. Dieses übersandte den Antrag am 12.10.1994 an den Beklagten, der tatsächlich für die Festsetzung der Investitionszulage zuständig war. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Investitionszulage 1993 mit Bescheid vom 17.03.1995 ab. Die Ablehnung begründete er damit, dass der Antrag erst nach dem 30.09.1994 beim Beklagten ei...

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