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FG Köln Urteil vom 16.02.2005 - 11 K 2/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

In die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist auch eine vor dem Kirchenaustritt vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die jedoch erst nach dem Austritt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, einzubeziehen.

 

Normenkette

KiStG NW § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1a, § 5 Abs. 1, 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit bzw. Billigkeit der Erhebung von Kirchensteuer auf eine nach Austritt aus der Kirche gezahlte Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin des im Jahr 2002 verstorbenen …-… … Dieser war nichtselbständig tätig. Am …2000 unterzeichnete er einen Vertrag, mit dem sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.10.2001 aufgehoben wurde. Am 19.09.2001 trat er aus der katholischen Kirche aus. Im Oktober 2001 erhielt er eine Abfindung i.H.v. … DM, von der nach Abzug des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrages … DM der Einkommensteuer unterworfen wurden.

Im Einkommensteuerbescheid 2001 setzte das Finanzamt … Kirchensteuer fest. Dabei berücksichtigte es, dass die Kirchensteuerpflicht nur für 9 Monate bestanden hatte und berechnete die Kirchensteuer auf der Grundlage von 9/12 der festgesetzten Einkommensteuer (sog. „Zwölftelungsregelung”, § 5 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen – KiStG NW).

Mit hiergegen gerichtetem Einspruch macht die Klägerin geltend, dass, auch unter Berücksichtigung der „Zwölftelungsregelung”, die Abfindung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuerfestsetzung einzubeziehen sei. Die Abfindung sei erst nach dem Kirchenaustritt zugeflossen und zudem für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden, so dass sie nic...

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    Kirchensteuergesetz Nordrhe... / § 3 [Persönliche Steuerpflicht]
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      (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.  (2) Die ...

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