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FG Köln Urteil vom 16.01.2002 - 9 K 5506/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Fahrten zur Betreuung und Versorgung eines Elternteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für Fahrten zur Betreuung und Versorgung eines verwitweten Elternteils können auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie nicht aufgrund einer akuten Krankheit oder Schwerbehinderung, sondern aufgrund altersbedingter Gebrechen entstehen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen III R 27/02)

BFH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen III R 27/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Fahrten zur Betreuung und Versorgung seines Vaters als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist das einzige Kind seines 1917 geborenen – mittlerweile verstorbenen – Vaters, der seit dem Tod der Mutter des Klägers im April 1997 allein in einer 120 km von dessen Wohnort entfernt gelegenen Wohnung lebt. Der Vater des Klägers war seit Jahren körperbehindert. Der Grad seiner Behinderung betrug ab September 1988 100 v.H.; außerdem waren seit diesem Zeitpunkt die Merkzeichen „G” und „RF” in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Sein Hausarzt Dr. … hatte ihm durch ärztliches Attest vom 9. März 1999, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, unter anderem bescheinigt, dass er an psychischer Instabilität und depressiver Verstimmung leide, sehr negativ zu seiner gesamten Lebensführung und Umwelt eingestellt sowie nicht zugänglich sei. Da er außerdem unkontrolliert überproportionale Psychopharmaka einnehme, sei – was die Medikamenteneinnahme und die Lebensführung betreffe – fast rund um die Uhr eine Betreuung notwendig. Nach einer von dem behandelnden Lungenfacharzt Dr. … ausgestellten weiteren Bescheinigung vom März 2000 litt der ...

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